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   KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15   

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https://dejure.org/2015,25616
KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15 (https://dejure.org/2015,25616)
KG, Entscheidung vom 26.08.2015 - 3 WF 120/15 (https://dejure.org/2015,25616)
KG, Entscheidung vom 26. August 2015 - 3 WF 120/15 (https://dejure.org/2015,25616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 58 FamFG, § 81 Abs 1 S 2 FamFG, § 83 Abs 2 FamFG, § 179 Abs 1 S 2 FamFG, § 1594 Abs 1 BGB
    Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Unterhalts- und Abstammungssache: Kostenbeteiligung der Kindesmutter am Abstammungsgutachten bei Mehrverkehr im Empfängniszeitraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Abstammungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Abstammungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 319
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15
    Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, juris).

    Die Frage, inwiefern ein Beteiligter Anlass für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat, ist indes ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 BGB von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Oldenburg, 18.11.2011 - 13 UF 148/11

    Voraussetzungen für eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten

    Auszug aus KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15
    Auch wer als Vater in Anspruch genommen Zweifel an seiner Vaterschaft ohne Einschaltung des Gerichts durch Einholung eines privaten Gutachtens klären will, muss dies auf eigenes Kostenrisiko tun und hat - jedenfalls dann, wenn seine Vaterschaft festgestellt wird - wegen der Kosten der Begutachtung keine Regressmöglichkeiten gegen die Kindesmutter (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. November 2011 - 13 UF 148/11 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15
    Teile einer Kostenmischentscheidung sind isoliert anfechtbar, auch wenn sich die isolierte Anfechtung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, juris).
  • OLG Oldenburg, 15.01.2013 - 13 UF 135/12

    Anforderungen an die Billigkeit einer Beteiligung des Kindes an den gerichtlichen

    Auszug aus KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15
    Es entspräche nicht der Billigkeit, das Kind mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 13 UF 135/12 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Koblenz, 13.01.2015 - 13 WF 26/15

    Familienverfahren: Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde in einer

    Auszug aus KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15
    Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze gelten nicht nur in den Fällen, in denen ein Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung isoliert anfechtbar und der andere Teil nicht isoliert anfechtbar ist, sondern auch für die Fälle, in denen gegen eine einheitliche Kostenentscheidung unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 10 WF 237/11- juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 - II-1 WF 260/10 -, juris: ebenfalls für ein Nebeneinander beider Rechtsmittel; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 13 WF 26/15 -, juris: nur die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ist statthaftes Rechtsmittel).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 WF 260/10

    Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15
    Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze gelten nicht nur in den Fällen, in denen ein Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung isoliert anfechtbar und der andere Teil nicht isoliert anfechtbar ist, sondern auch für die Fälle, in denen gegen eine einheitliche Kostenentscheidung unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 10 WF 237/11- juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 - II-1 WF 260/10 -, juris: ebenfalls für ein Nebeneinander beider Rechtsmittel; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 13 WF 26/15 -, juris: nur die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ist statthaftes Rechtsmittel).
  • OLG Schleswig, 27.01.2012 - 10 WF 237/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenmischentscheidung in

    Auszug aus KG, 26.08.2015 - 3 WF 120/15
    Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze gelten nicht nur in den Fällen, in denen ein Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung isoliert anfechtbar und der andere Teil nicht isoliert anfechtbar ist, sondern auch für die Fälle, in denen gegen eine einheitliche Kostenentscheidung unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 10 WF 237/11- juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 - II-1 WF 260/10 -, juris: ebenfalls für ein Nebeneinander beider Rechtsmittel; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 13 WF 26/15 -, juris: nur die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ist statthaftes Rechtsmittel).
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 21 UF 187/21

    Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf

    Bei der gemischten Kostenentscheidung ist der auf die Abstammungssache entfallende Anteil mit dem auf die Unterhaltssache entfallenden Wert in Verhältnis zu setzen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 183 Rn. 19; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 5. Aufl., § 237 Rn. 10b; Musielak/Borth, 7. Aufl., § 237 Rn. 7; Hdb-FamR/Keske, 12. Aufl., Kap. 17 Rn. 420 a.E.; KG FamRZ 2016, 319; Dürbeck NZFam 2019, 524, 526 f.).

    Daher ist die isolierte Kostenbeschwerde auf den Teil der Entscheidung beschränkt, der auf das Abstammungsverfahren entfällt (KG FamRZ 2016, 319), während der auf den Unterhaltsantrag bezogene Teil der Kostenentscheidung nur nach Maßgabe des §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2 ZPO der sofortigen Beschwerde unterliegt.

  • OLG Koblenz, 13.06.2022 - 9 WF 264/22

    Beschwerde in Familiensachen: Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in

    Denn die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde ist nur hinsichtlich der dort aufgeführten Regelungen bestimmt, nicht hingegen für Kostenentscheidungen (OLG Koblenz v. 2.2.2016 - 11 WF 81/16, FamRZ 2016, 1287; OLG Dresden v. 30.7.2015 - 20 WF 859/15, FamRZ 2016, 319; OLG Frankfurt v. 30.10.2013 - 5 WF 146/13, FamRZ 2014, 593; KG v. 26.6.2014 - 25 WF 54/14, FamRZ 2014, 1929 (LS) = AGS 2015, 146; a.A. wohl OLG Frankfurt v. 8.2.2016 - 5 WF 239/15, FamRZ 2016, 1796, aber Beschränkung auf Entscheidung nach mündlicher Verhandlung; vgl. insgesamt Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 81 FamFG, Rn. 35; MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, FamFG § 57 Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 14.07.2020 - 9 WF 141/20

    Kostenteilung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren bei berechtigten Zweifeln

    Hatte der Vater vor Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens - berechtigte - Zweifel an seiner Vaterschaft, so erscheint es nur angemessen, die Gerichtskosten und -auslagen zwischen den Eltern zu teilen (so auch OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1415; KG, FamRZ 2016, 319).
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